Fachaufsätze

 

Heft 1 / 2012

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  • Hans-Peter Strotkamp
    Ermittlung von Boden(richt)werten mittels Zielbaum-methode – Zur Renaissance der Zielbaummethode

    Die Zielbaummethode bildet ein hierarchisches System, in dem über mehrere Ebenen einer Haupteigenschaft weitere Untereigenschaften zugeordnet werden können. Dabei wird eine Gewichtung der Untereigenschaften vorgenommen. Das Gewicht des jeweiligen Kriteriums ist davon abhängig, wie entscheidungserheblich es sich auf die Lösung des Problems auswirkt. Es existieren verschiedene Darstellungsformen. Die Zielbaummethode hat in der Verkehrswertermittlung einen hohen Stellenwert zur Beschreibung des sich in den neuen Bundesländern seit 1990 gebildeten Grundstücksmarkts eingenommen, da zumindest in den ersten Jahren etwaige Vergleichspreise eher Verunsicherung als den Grundstücksmarkt widerspiegelten. Grundsätzlich hat die Zielbaummethode das Ziel, aus einer Vielzahl von entscheidungsbeeinflussenden Kriterien eine eindeutige Entscheidung zur Beurteilung eines Problems zu ermöglichen (Entscheidungsbaum).
  • Ulrich Homa, Dietmar Weigt
    Rechtliche Grundlagen der Ermittlung von Bodenrichtwerten
    BauGB – ImmoWertV – BRW-RL
    In den vergangenen Jahren haben sich die rechtlichen Grundlagen für die Ermittlung von Bodenrichtwerten grundlegend geändert. Der Beitrag setzt sich zunächst mit den Regelungen des Baugesetzbuches, der Immobilienwertermittlungsverordnung sowie der Bodenrichtwertrichtlinie auseinander. Anschließend werden die Prämissen für Bodenrichtwerte erläutert und sich in der Praxis ergebende Probleme der Bodenrichtwerte aufgegriffen und diskutiert.

  • Ralph Ackermann, Andreas Schöndube
    Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in Sachsen-Anhalt                                                                                                 Abhängigkeiten der Kaufpreise
    Der landwirtschaftliche Grundstücksmarkt steht im Fokus. In den neuen Bundesländern wird vor dem Hintergrund der aktuellen Preisentwicklung lebhaft über die „richtige“ Wertermittlung auf diesem Teilmarkt diskutiert. In der Fachwelt ist eine Diskussion über die Begriffe „Verkehrswert“ und „Marktwert“ und deren Inhalte entbrannt. Gerichte bis hinauf zum BGH und zum EuGH setzen sich mit dieser Thematik auseinander. Welchen Standpunkt beziehen die Gutachterausschüsse in Sachsen-Anhalt in dieser Frage? Und welche Anstrengungen müssen insbesondere bei der Erfassung und Auswertung der Kaufpreissammlung sowie der Bodenrichtwertermittlung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke unternommen werden? Der Aufsatz stellt eine Untersuchung des Oberen Gutachterausschusses im Land Sachsen-Anhalt zur Abhängigkeit der Kaufpreise für Ackerflächen von der Flächengröße vor. Erstmals wurde eine solche landesweite Untersuchung gemeinsam vom Oberen Gutachterausschuss und vom Gutachterausschuss Saale-Unstrut in der Zeitschrift für das Öffentliche Vermessungswesen des Landes Sachsen-Anhalt veröffentlicht. Die Fortführung dieser Untersuchung sowie die Aktivitäten zur vertieften Auswertung der Kauffälle des Teilmarktes Landwirtschaft werden nachfolgend beschrieben.

  • Wilhelm Söfker
    Die Berücksichtigung der erneuerbaren Energien und der Kraft-Wärme-Kopplung in der BauGB-Novelle 2011 und ihre Bedeutung für die Praxis
    Mit dem am 30. Juli 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden (BGBl. I S. 1509) sind im BauGB Vorschriften zum Klimaschutz aufgenommen worden. Dieser hat – wie die in den §§ 1, 1 a, 5, 9 und 11 BauGB verwendeten Begriffe zum Klimaschutz deutlich machen – vor allem im Hinblick auf den Einsatz erneuerbarer Energien, die Kraft-Wärme-Kopplung und die Energieeinsparung im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung Bedeutung. Dieser Beitrag befasst sich im Wesentlichen mit den neuen Vorschriften zur Nutzung erneuerbarer Energien und ihre Auswirkungen auf die städtebauliche Praxis1. Diesen neuen Regelung im BauGB liegt dabei die gesetzgeberische Überlegung zu Grunde, dass es vorrangig Aufgabe des BauGB sein soll, die notwendigen Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien, für die Kraft-Wärme-Kopplung und für die Energieeinsparung bauplanungsrechtlich abzusichern, vor allem auch mit Rücksicht auf die Anforderungen, die das Energiefachrecht an die Errichtung und Änderung von Gebäuden stellt. Die Frage, ob im Bauplanungsrecht im Verhältnis zum Energiefachrecht zusätzliche Regelungen mit verpflichtendem Charakter enthalten sein sollten, wird dagegen eher zurückhaltend behandelt.

  • Torben Stefani
    Konkretisierung der Privatnützigkeit von Bodenordnungsverfahren
    Die Begriffe der „Privatnützigkeit“ und der „Fremdnützigkeit“ spielen im Rahmen der Umlegung insbesondere in der Fachliteratur eine große Rolle. Nachfolgend wird zunächst theoretisch (Teil 1) aufgezeigt, dass die Privatnützigkeit in Bezug auf die Umlegung immer noch eine bedeutsame Rolle spielt, jedoch nicht in der Planvollzugsebene der Bodenordnung, sondern vor verlagert in der Planung selbst. Das heißt, anhand der Privat- oder
    der Fremdnützigkeit der Planungsgrundlage ist das geeignetem Bodenordnungsinstrument auszuwählen, sofern ein Erfordernis auf Bodenordnung besteht. Diese Erkenntnisse werden anhand konkreter Beispiele vertieft (Teil 2).

  • Gerhard Brüggemann
    Zur Frage, ob das Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) auch heute noch den Anforderungen des GG genügt, und der Grundrechtsfähigkeit von Gemeinden                                                                                                                                                    Bislang wurde dem Grundstücksverkehrsgesetz eine Vereinbarkeit mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes attestiert. Die Veränderungen in der Landwirtschaft seit seiner Entstehung nähren aber Zweifel, ob dies heute noch so gesehen werden kann. Ebenso läßt sich argumentieren, daß der Grundrechtsschutz einer Gemeinde jedenfalls dann nicht abgesprochen werden sollte, wenn sie sich hinsichtlich des Verkaufs ihres land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes durch das Grundstücksverkehrsgesetzes beeinträchtigt sieht.


  • Andreas Peter
    Zusammenlegung von Waldgenossenschaften – Ein Sonderfall der Waldflurbereinigung – Teil 2                                                              In Nordrhein-Westfalen (NRW) reguliert das Gemeinschaftswaldgesetz NRW die Rechtsverhältnisse auf dem Gebiet des Gemeinschaftswaldes. Der Schwerpunkt des Gemeinschaftswaldes liegt in Südwestfalen, wo auch die traditionellen Haubergsgenossenschaften und Jahnschaften vorkamen. Nach dem Gemeinschaftswaldgesetz können Bodenordnungsverfahren zur Zusammenlegung von Waldgenossenschaften durchgeführt werden. Diese, unter Anwendung des Flurbereinigungsrechts durchgeführten Verfahren, sind als ein Sonderfall der Waldflurbereinigung zu verstehen. In diesem Beitrag wird der Gemeinschaftswald als auch das Gemeinschaftswaldgesetz NRW behandelt. Es sollen die Besonderheiten der Waldgenossenschaften dem interessierten Fachpublikum näher gebracht werden, wobei der Fokus auf die Zusammenlegung von Waldgenossenschaften als ein Spezialfall der Waldflurbereinigung gelenkt wird. Exemplarisch wird das Verfahren Hilchenbach vorgestellt, bei dem durch Zusammenlegung die größte Waldgenossenschaft in NRW entstand. Der Verfasser war sechs Jahre beim Amt für Agrarordnung Siegen, ab 2007 eingegliedert in der Bezirksregierung Arnsberg, tätig. Er hat neben Waldflurbereinigungen auch Zusammenlegungsverfahren von Waldgenossenschaften geleitet und durchgeführt. Zudem ist er Mitglied einer Waldgenossenschaft und mit der Tradition der Haubergswirtschaft vertraut.

  • Wilhelm Söfker
    Aktuelle Rechtsprechung zum Baugesetzbuch


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